Das Wort Nießbrauch hat seinen Ursprung im lateinischen Wort „Usus fructus“, was übersetzt Fruchtnutzung oder Fruchtgenuss bedeutet. Kurz definiert ist der Nießbrauch in § 1030 BGB: Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen... weiterlesen >>