Das Grundbuch – kurz erklärt

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches alle Grundstücke dokumentiert, die in einem Gemeindebezirk liegen. Es enthält alle essentiellen Informationen zu diesen Grundstücken. So findet man dort alles über die Eigentums-, Rechts- und Schuldverhältnisse betreffend eines dort vermerkten Grundstücks.

Das Grundbuch besteht aus einem Bestandsverzeichnis, welches über die Größe und die genaue Lage des Grundstücks informiert. Des Weiteren findet man im Grundbuch drei Abschnitte, Abteilungen genannt, die über verschiedene, wichtige Eigentums-, Rechts- und Schuldverhältnisse Aufschluss geben.

Abteilung I des Grundbuchs enthält die wesentlichen Angaben zu der Immobilie, die sich auf dem Grundstück befindet: Die Lage, die Eigentumsverhältnisse, die Größe und die Anschrift der Immobilie.

Abteilung II informiert über Beschränkungen und Lasten sowie über Nutzungsrechte wie das Nießbrauchrecht oder das Wohnrecht und über Erbbaurechte.

In Abteilung III findet man, welche Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) für das betreffende Grundstück eingetragen sind.

Ein Grundpfandrecht ist ein dingliches Verwertungsrecht, welches einem Gläubiger dazu verhilft, seine Forderungen gegenüber dem Grundstückseigentümer abzusichern.

Werden Rechte im II und III Rang eingetragen ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt sie eingetragen werden. Denn bei einer Zwangsvollstreckung werden die Forderungen, die aus dem Recht entstehen der Reihenfolge nach beglichen. Wenn also ein Wohnrecht in Abteilung II auf dem ersten Rang steht und eine Grundschuld der Bank in Abteilung III auf dem zweiten Rang, ist der Wohnrechtsinhaber davor geschützt, bei einer eventuell eintretenden Zwangsvollstreckung gegen den Käufer der Immobilie, leer auszugehen.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Eigentumsübertragung bezogen auf das Grundstück (bebaut oder unbebaut) erst wirksam wird, wenn sie ins Grundbuch eingetragen wurde.

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