Das Wort Nießbrauch hat seinen Ursprung im lateinischen Wort „Usus fructus“, was übersetzt Fruchtnutzung oder Fruchtgenuss bedeutet. Kurz definiert ist der Nießbrauch in § 1030 BGB: Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Im Grunde bedeutet das, dass das Nießbrauchrecht dem Nießbrauchberechtigten das Recht zuspricht eine Sache zu nutzen und die Früchte der Sache zu ziehen wie es ein Eigentümer darf, obwohl er/sie nicht Eigentümer ist. Bezogen auf eine Immobilie bedeutet das, dass der Nießbrauchberechtigte die Immobilie nutzen, also bewohnen kann, wie ein Eigentümer. Darüber hinaus kann er die Früchte aus der Immobilie ziehen, was bedeutet, dass er/sie die Immobilie zum Beispiel vermieten und die Mieteinnahmen behalten darf. Der Nießbrauchberechtigte unterscheidet sich aber insoweit vom Eigentümer, dass er nicht über die Sache, also über die Immobilie, verfügen darf. Das heißt, ein Verkauf mit Eigentumsübertragung ist dem Nießbrauchberechtigten nicht möglich.
Wenn Sie sich für einen Verkauf mit Nießbrauch entscheiden bedeutet das für Sie also Folgendes: Sie verlieren das Eigentum an Ihrer Immobilie an den Käufer, können die Immobilie aber wie zuvor bewohnen und nutzen (wirtschaftliches Eigentum). Darüber hinaus erhalten Sie für den Verkauf Ihrer Immobilie eine hohe Einmalzahlung und/oder eine monatliche Zahlung.
Das Nießbrauchrecht ist wie das Wohnrecht ein persönliches Recht, welches nicht übertragen oder vererbt werden kann. Mit Ihrem Tod erlischt somit das Nießbrauchrecht. Ihre Erben können daher die Immobilie nicht bewohnen oder nutzen und da das Eigentum an den Käufer der Immobilie übertragen wurde, können Sie Ihren Erben die Immobilie auch nicht mehr vererben.
Sehr wichtig ist, dass bei einem Verkauf mit Nießbrauch das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen wird. Denn nur auf diese Weise bleibt das Nießbrauchrecht auch dann bestehen, wenn die Immobilie vom neuen Eigentümer weiterverkauft wird.