Der Teilverkauf – Was ist das?

Anteile verkaufen und Eigentümer bleiben

Das neueste Verrentungsprodukt auf dem deutschen Markt ist der Immobilienteilverkauf. Es handelt sich dabei um eine innovative und attraktive Möglichkeit, um eine Immobilienrente zu erhalten. Als Eigentümer verkauft man einen Anteil einer Immobilie zumeist an ein Teilverkaufsunternehmen. Die restlichen Anteile behält man. Man kann bis zu 50% der Anteile an einer Immobilie verkaufen. Daher bleibt man zu mindestens 50% Eigentümer der Immobilie. Das Teilverkaufsunternehmen hat die restlichen Eigentumsanteile inne. Allerdings tritt das Teilverkaufsunternehmen nach außen hin nicht in Erscheinung. Viel mehr verhält es sich wie ein stiller Teilhaber an der Immobilie. Der Vekäufer ist daher weiterhin befugt, Entscheidungen, die die Immobilie betreffen, zu fällen. Beispielweise kann er die Immobilie energetisch oder altersgerecht umbauen, er kann Renovierungen ohne Absprache mit dem Teilverkaufsunternehmen durchführen, er darf an die Immobilie anbauen und in der Eigentümerversammlung Entscheidungen treffen. 

Das Nießbrauchrecht und das Nutzungsentgelt

Damit der Verkäufer weiterhin in seinem Zuhause wohnen bleiben und damit er auch die verkauften Anteile der Immobilie wie ein Eigentümer nutzen kann, erhält der Verkäufer ein im Vertrag mit dem Teilverkaufsunternehmen vereinbartes Nießbrauchrecht. Es wird herkömmlicherweise ein lebenslanges Nießbrauchrecht vereinbart. Das Nießbrauchrecht wird in den §§1030 BGB ff. geregelt. Kurz zusammengefasst besagt es, dass man über eine Sache nutzen kann wie ein Eigentümer, obwohl man nicht Eigentümer der Sache ist. Vekauft ein Ehepaar seine Anteile an einer Immobilie, werden beide Nießbrauchnehmer. Das Nießbrauchrecht wird ins Grundbuch eingetragen, um die Recht des Verkäufers weiter zu schützen.

Für die Nutzung der verkauften Anteile der Immobilie zahlt man dem Teilverkaufsunternehmen eine monatliche Summe – ähnlich einer Miete. Dieses sogenannte Nutzungsentgelt zahlt der Verkäufer dem Teilverkaufsunternehmen als Entschädigung dafür, dass es die Immobilie während der Laufzeit des Vertrages nicht nutzen kann.

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