Verrentung mit Nießbrauch

In diesem Fall finden wir für Sie einen Käufer für Ihre Immobilie. Natürlich haben Sie dabei die freie Auswahl zwischen den Kaufinteressenten, die wir Ihnen vorstellen.
Der Käufer wird durch den Kauf neuer, rechtlicher Eigentümer Ihrer Immobilie. Allerdings wird im Zuge des notariellen Verkaufs ein lebenslanges (Mindestalter 65 Jahre) oder auf Wunsch ein befristetes Nießbrauchrecht (max. 20 Jahre; keine Altersgrenze) für Sie vereinbart und grundbuchrechtlich gesichert. Das bedeutet, dass das Nießbrauchrecht im öffentlichen Grundbuch1 eingetragen wird. Demnach sind Sie ab dem Zeitpunkt des Verkaufs mit Nießbrauchrecht nicht mehr Eigentümer der Immobilie, können sie aber weiterhin nutzen wie ein Eigentümer (§§ 1030 BGB ff.). Das bedeutet unter anderem, dass Sie die Immobilie wie zuvor auch bewohnen können, solange das Nießbrauchrecht besteht. Diese Art der wirtschaftlichen Weiternutzung, die das Nießbrauchrecht Ihnen zuspricht, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch auch als Fruchtziehung bezeichnet. Darunter fällt unter anderem die Immobilie an Dritte vermieten oder verpachten zu dürfen und dafür eine Miete oder Pacht zu verlangen.

Des Weiteren dürfen Sie wie zuvor auch Veränderungen an der Immobilie vornehmen (Modernisierung, Wintergarten, Kamin). Inwieweit dies möglich sein soll, können Sie ganz individuell mit dem Käufer absprechen, wobei wir Ihnen gerne – sowie in dem gesamten Prozess des Verkaufs mit Nießbrauch – beratend und tatkräftig zur Seite stehen.

Der Kaufpreis errechnet sich beim Verkauf mit Nießbrauch aus dem Marktwert Ihrer Immobilie abzüglich des Nießbrauchwertes.
Dieser wiederum wird berechnet, indem die nachhaltig erzielbare Jahresmiete (unter Einhaltung des Mietspiegels) mit dem sogenannten Kapitalwert2 multipliziert wird.
Es gilt: Je jünger Sie sind, desto höher ist der Abschlag vom Marktwert Ihrer Immobilie (weil die Wahrscheinlichkeit ansteigt, dass sich die Zeit erhöht, in welcher Sie tatsächlich in der Immobilie wohnen bleiben).

Beispiel Verrentung mit Nießbrauch

Beispiel: Der 72 Jahre alte Herr Schmidt beschließt, seine schöne Wohnung inmitten von Münster zu verrenten. Laut eines Gutachtens (eines unabhängigen Gutachters) ist seine Wohnung 950.000 € wert. Herr Schmidt könnte die Wohnung für 1.950 € vermieten. Laut der statistischen Berechnung des Bundesamtes für Finanzen beträgt seine Lebenserwartung noch 13,05 Jahre. Der Kapitalwert ist hiernach: 9,393. Der Rechenweg um den Wert des Nießbrauchrechts zu kalkulieren lautet demnach: 1.950 € x 12 (Monate) = 23.400 € (erzielbare Jahresmiete) x 9,393 (Kapitalwert) = 219.796,2 € (Nießbrauchwert). Herr Schmidt kann nun diesen Wert vom Marktwert seiner Immobilie abziehen und erhält dann so den realisierbaren Verkaufspreis. Sobald er die Wohnung verkauft hat, bekommt er also 730.204 € per Einmalzahlung auf sein Konto überwiesen. Darüber hinaus kann er lebenslang in seiner Wohnung leben oder sie bei Auszug vermieten und die Mietzahlungen erhalten.

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